URLAUBSREGELUNG
Es ist das oberste Ziel des Jobcenters Steinburg, die Kundinnen und Kunden darin zu unterstützen, eine Beschäftigung aufzunehmen oder auszubauen, damit keine finanzielle Unterstützung durch das Arbeitslosen- geld II mehr benötigt wird. Deshalb ist es wichtig, dass die Kundinnen und Kunden sich auch kurzfristig auf Vermittlungsvorschläge bewerben können. Sie müssen für die Arbeitsvermittlung erreichbar sein.
Mit dem Bezug von Arbeitslosengeld II hat der Gesetzgeber aber nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten verbunden. Dazu gehört unter anderem, dass Ortsabwesenheit oder Urlaub genehmigt werden muss.
Wenn absehbar ist, dass in einer bestimmten Zeit aller Voraussicht nach keine Vermittlung in Arbeit oder die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung möglich ist, können die Kundinnen und Kunden eine Orts-abwesenheit beantragen. Pro Kalenderjahr können bis zu drei Wochen Ortsabwesenheit mit gleichzeitigem Leistungsbezug genehmigt werden.
Etwa 10 Tage vor der geplanten Ortsabwesenheit müssen die Kundinnen und Kunden unbedingt persönlich vorsprechen und die Abwesenheit genehmigen lassen. Direkt nach der Rückkehr melden sich die Kundinnen und Kunden persönlich dann im Jobcenter zurück.
Wenn die Ortsabwesenheit genehmigt wurde, wird das Arbeitslosengeld II auch weiterhin gezahlt. Wenn der Urlaub dagegen nicht genehmigt, verlängert oder gar nicht beantragt worden ist, bedeutet das, dass das Arbeitslosengeld II und auch die Kosten für die Unterkunft zu Unrecht bezogen worden sind. Sie müssen dann komplett zurückgezahlt werden.
Hinweis
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Ortsabwesenheit!